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Ein zentraler Passus des amerikanischen Clarity Act steht in der Kritik. Eine Organisation im Kampf gegen Menschenhandel warnt, dass der Gesetzentwurf Entwickler von Kryptosoftware womöglich schwerer haftbar machen könnte, wenn ihre Technologie für Menschenhandel oder andere Finanzkriminalität missbraucht wird. Befürworter halten diese Bedenken für unbegründet und verweisen darauf, dass das Gesetz bestehende Regeln lediglich präzisiere.

Clarity Act wirft Fragen auf

Die Kritik richtet sich gegen Section 604 des Clarity Act. Darin heißt es, dass Entwickler, die keine Kontrolle über Kundengelder haben, nicht als Anbieter von Finanzdienstleistungen gelten.

Nach Einschätzung von Katie Boller Gosewisch, Direktorin der Alliance to End Human Trafficking, könnte diese Formulierung unerwünschte Folgen haben. Sie befürchtet, dass sich Entwickler bestimmter Kryptoplattformen künftig auf diese Bestimmung berufen könnten, wenn ihre Software zur Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit Menschenhandel oder anderen illegalen Aktivitäten genutzt wird.

Um auf diese Bedenken aufmerksam zu machen, schickten die Alliance to End Human Trafficking und Catholic Charities einen gemeinsamen Brief an die Führungsspitze des US-Senats. Darin fordern sie die Gesetzgeber auf, den Text des Clarity Act zu überarbeiten, damit später keine juristische Unklarheit entsteht.

Befürworter: Gesetz ändert bestehende Regeln nicht

Befürworter des Clarity Act weisen die Kritik zurück. Ihrer Ansicht nach schafft Section 604 keinen neuen rechtlichen Schutz für Entwickler von Kryptosoftware.

Der frühere Leiter der US-Steuerbehörde IRS, Charles Rettig, argumentiert, die Bestimmung knüpfe gerade an das bestehende US-Recht zur Bekämpfung von Geldwäsche an. Entwickler, die keinen Zugriff auf Kundengelder haben, gelten schon nach den derzeitigen Regeln nicht als Finanzdienstleister. Der Clarity Act würde diese bestehende Lage lediglich klarer festschreiben.

Nach Rettigs Einschätzung bleiben Akteure, die tatsächlich Kontrolle über Nutzergelder haben, uneingeschränkt haftbar. Zudem könnten Entwickler, die kriminelle Aktivitäten bewusst unterstützen, weiterhin auf Grundlage bestehender Gesetze gegen Geldwäsche und andere Finanzdelikte strafrechtlich verfolgt werden.

Debatte über künftige Risiken für die Kryptobranche

Die Diskussion geht inzwischen über die geltende Rechtslage hinaus. Kritiker fürchten, dass Kriminelle den Wortlaut von Section 604 künftig nutzen könnten, um in Strafverfahren Zweifel zu säen.

Boller Gosewisch betont, neue Regulierung müsse nicht nur zur heutigen Praxis passen, sondern auch gegen künftige Formen des Missbrauchs robust sein. Zur Veranschaulichung verweist sie auf Hotels: Zwar sei ein Hotel nicht unmittelbar für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich, unter bestimmten Umständen könne aber dennoch eine Sorgfaltspflicht bestehen. Eine vergleichbare Verantwortung könne aus ihrer Sicht auch für Entwickler von Technologie gelten.

Blockchain kann Ermittlungen erleichtern

Trotz ihrer Meinungsverschiedenheiten sind sich beide Seiten in einem Punkt einig: Der Kampf gegen Menschenhandel muss verstärkt werden.

Boller Gosewisch spricht sich unter anderem für die Wiedereinsetzung eines Koordinators auf Bundesebene aus, der die Bekämpfung von Menschenhandel steuern soll. Zudem fordert sie, damit verbundene Finanzdelikte häufiger strafrechtlich zu verfolgen.

Rettig verweist dagegen auf die Vorteile der Blockchaintechnologie. Da Transaktionen auf öffentlichen Blockchains dauerhaft einsehbar sind, können Ermittlungsbehörden Geldströme nachverfolgen und verdächtige Transaktionen analysieren. Aus seiner Sicht macht gerade das die Blockchain zu einem wirksamen Instrument im Kampf gegen Finanzkriminalität.

Die Beratungen über den Clarity Act sind noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig laufen in den Vereinigten Staaten mehrere Gerichtsverfahren zur Verantwortung von Entwicklern dezentraler Kryptoplattformen. Der Ausgang könnte erhebliche Folgen dafür haben, wie die US-Regierung Innovation in der Kryptobranche mit Aufsicht und Durchsetzung verbindet.

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